05.05.2024

Heizungsgesetz: Erfassung von Sanierungskosten und Subventionen

Das neue Gebäudeenergiegesetz vom 16.10.2023 regelt die Einordnung von Kosten und Zuschüssen im Zusammenhang mit dem Einbau einer neuen Heizungsanlage. Dabei ist zwischen den nachfolgend dargestellten Sachverhalten zu unterscheiden.

Mit dem Gesetz für erneuerbares Heizen, dem sog. Gebäudeenergiegesetz, vom 16.10.2023 leitet die Bundesregierung dem Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mind. 65 % erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich.
Das Gebäudeenergiegesetz sieht Förderungen von bis zu 70 % der Kosten vor:
• Grundförderung von 30 % beim Austausch alter fossiler Heizungen
• Geschwindigkeitsbonus von 20 % für selbstnutzende Eigentümer, die ihre funktionierende fossile Heizung bis Ende 2028 austauschen. Danach sinkt der Bonus alle 2 Jahre um 3 %.
• Einkommensbonus von 30 %, wenn das zu versteuernde Haushaltseinkommen weniger als 40.000 € pro Jahr beträgt.
Für die Frage, wie die Kosten für einen Heizungsaustausch und die ggfs. erhaltenen Förderungen in den Steuererklärungen zu berücksichtigen sind, müssen folgende Sachverhalte unterschieden werden:
Fall 1: Heizungsaustauch im eigenen Haus
Steuerpflichtige, die ihre fossile Heizung im eigenen Haus austauschen, können eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist u.a., dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über Maßnahme und Kosten ausstellt und die Sanierungsmaßnahmen nicht anderweitig durch Zuschüsse oder Darlehen gefördert werden. Von den Gesamtkosten können insgesamt 2 0% als Steuerermäßigung von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, und zwar jeweils 7 % im Sanierungs- und dem Folgejahr sowie 6 % im dritten Jahr.
Fall 2: Heizungsaustausch in Vermietungsobjekten
Bei einem Heizungsaustausch in einem Vermietungsobjekt liegen regelmäßig sofort abziehbare Sanierungskosten vor. Innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Objekts könnten die Kosten auch zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, die über die Nutzungsdauer abzuschreiben wären. Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen für Instandsetzungen und Modernisierungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienerwerb anfallen und ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten für die Immobilie übersteigen.
Zuschüsse führen entweder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder bei anschaffungsnahen Herstellungskosten zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. Beteiligen sich Mieter aus Eigeninteresse an den sanierungsbedingten Aufwendungen, führen diese Zahlungen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Mietvorauszahlungen sind gleichmäßig über den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, z.B. über die Dauer des Mietvertrags, zu versteuern.
Fazit: Für Steuerpflichtige können mehrere Förderoptionen, die sich gegenseitig ausschließen, in Betracht kommen. Vor der Beantragung sollte geklärt werden, welche Subvention die geeignete ist.

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