09.04.2025

Anhebung der Schwellenwerte für Intrastat-Meldungen ab Januar 2025

Mit Änderung des Außenhandelsstatistikgesetz vom 05.03.2025 wurden die Schwellenwerte für Intrastat-Meldungen rückwirkend zum 01.01.2025 angehoben.

Importe (EU-Wareneingänge): Schwelle steigt von 800.000 € auf 3 Mio. € Exporte (EU-Versendungen): Schwelle steigt von 500.000 € auf 1 Mio. €
Damit reduziert sich die Zahl der meldepflichtigen Unternehmen erheblich. Überschreitet ein Unternehmen im laufenden Kalenderjahr die festgelegten Anmeldeschwellen, besteht ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde eine Meldepflicht für die jeweilige Warenverkehrsrichtung (§ 14 Abs. 5 AHStatG). Unternehmen, die 2024 und 2025 unterhalb der neuen Schwellen bleiben, müssen keine Intrastat-Meldungen mehr einreichen.
Wichtig: Trotz der rückwirkenden Gültigkeit ab dem 01.01.2025 bleiben bereits übermittelte Meldungen für Januar 2025 gültig und fließen weiterhin in die Außenhandelsstatistik ein.
Die Schwellenwerte wurden auch in anderen EU-Mitgliedstaaten angepasst – teils sogar gesenkt. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten sollten daher unbedingt auch die länderspezifischen Regelungen prüfen.

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