23.01.2025
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Ab dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für zahlreiche Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen. Hersteller und Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Online-Angebote barrierefrei gestaltet sind.
Wen betrifft das Gesetz?
Das BFSG betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmen elektronischen Produkten sowie Dienstleistungserbringer, insbesondere von Telekommunikationsdiensten und im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Wichtig ist insbesondere, dass dadurch der gesamte Onlinehandel gegenüber Verbrauchern in den Anwendungsfall des BFSG fällt.
Was ist zu tun?
Hersteller, Importeure und Händler müssen sicherstellen, dass Produkte nicht nur technisch den Anforderungen entsprechen, sondern auch zugängliche Informationen, Bedienungshilfen und Benutzeroberflächen bereitstellen. Vor allem Dokumentationen, CE-Kennzeichnung und die Einhaltung technischer Standards müssen regelmäßig geprüft werden, um Bußgelder und Vertriebsverbote zu vermeiden.
Telekommunikationsanbieter müssen sicherstellen, dass ihre Dienste Text- und Videokommunikation für Menschen mit Einschränkungen ermöglichen. E-Commerce-Dienstleister müssen sicherstellen, dass alle Zahlungs- und Authentifizierungsmethoden barrierefrei zugänglich sind und relevante Informationen leicht verständlich dargestellt werden. Wir empfehlen eine Überprüfung der Web- und App-Angebote sowie der verwendeten Technologien, um rechtzeitig den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Bis wann?
Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen des BFSG bis zum 28.06.2025 erfüllt sein. Hersteller, Händler und Importeure der betroffenen Produkte müssen sicherstellen, dass alle Produkte, die nach dem 28.06.2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Bestehende Verträge und Systeme haben Übergangsregelungen, wobei spätestens bis 2030 Umstellungen notwendig sind. Dienstleister müssen sicherstellen, dass alle ab dem 28.06.2025 erbrachten Leistungen barrierefrei sind. Bestehende Verträge und Systeme haben eine Übergangsfrist bis 2030, um notwendige Anpassungen durchzuführen.