17.01.2025
Elektronische Rechnung: Wichtige Hinweise für Vermieter
Am 01.01.2025 startete die schrittweise Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) in Deutschland. Hier sind die wichtigsten Punkte für Vermietungsunternehmen:
Pflichten und Fristen
- Empfang von E-Rechnungen: Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Diese Verpflichtung gilt sofort und ohne Übergangsfrist – auch für Vermieter. Alternative Formate wie PDF-Rechnungen werden nicht mehr akzeptiert.
- Ausstellung von E-Rechnungen:Die Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen beginnt für die meisten Unternehmen ab dem 01.01.2027. Kleinere Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unter 800.000 € haben bis zum 01.01.2028 Zeit.
Besonderheiten für Vermieter
- Vermietungen, die umsatzsteuerfrei sind (z. B. Wohnungsvermietung), sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen.
- Für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen gilt ab 2027 bzw. 2028 eine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für neue Mietverträge oder den ersten Teilleistungszeitraum bei Dauerrechnungen.
Technische und organisatorische Anforderungen
- Unternehmen benötigen kein spezielles E-Mail-Postfach, jedoch wird dies aus praktischen Gründen empfohlen.
- Die Archivierung der E-Rechnungen muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) entsprechen.
Ausnahme für bestehende Dauerrechnungen
Bereits vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen müssen nur aktualisiert werden, wenn sich Pflichtangaben wie die Miethöhe ändern. Ein Hinweis auf den Dauerrechnungsstatus ist dabei erforderlich.
Unternehmer mit Sitz im Ausland
Ausländische Vermieter, die in Deutschland steuerpflichtig sind, müssen ebenfalls E-Rechnungen empfangen und später ausstellen können.
Zukünftige Meldesysteme
Langfristig wird ein gesetzliches Meldesystem eingeführt, über das E-Rechnungen zentral über Plattformen übermittelt werden sollen.
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.