21.01.2025
BFH-Urteil: Parkhaus als erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht begünstigtes Vermögen
Aktenzeichen: II R 27/21 vom 28.02.2024 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Parkhäuser erbschaftsteuerlich nicht als begünstigtes Vermögen eingestuft werden können.
Hintergrund:
- Der Erblasser hatte ein Parkhaus und eine Tankstelle ursprünglich selbst betrieben, diese aber später an den jetzigen Erben verpachtet.
- Das Finanzamt und das Gericht stuften das Parkhaus als Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG ein, wodurch es nicht steuerlich begünstigt ist.
Kernaussagen des Urteils:
1. Parkhausbetrieb als Verwaltungsvermögen:
- Die Nutzung von Parkplätzen durch Dritte, ob langfristig oder kurzfristig, zählt als Nutzungsüberlassung und wird steuerlich dem Verwaltungsvermögen zugerechnet (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG).
- Eine Rückausnahme greift nicht, da der Hauptzweck des Betriebs die Überlassung von Grundstücksteilen darstellt (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG).
- Es sei unerheblich, dass es sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um einen Gewerbebetrieb handelt. Ebenso würden das Vorhandensein eines gewerblichen Leistungsbündels oder häufige Mieterwechsel nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
- Der BFH hat zudem in Rn. 37–42 des Urteils ausgeführt, dass er die in R E 13b.13 S. 3 ErbStR dargestellte Verwaltungsauffassung nicht teilt.
2. Rückausnahme ausgeschlossen:
- Der BFH betont, dass die steuerliche Rückausnahme nur eng auszulegen ist und nicht für verpachtete Betriebe gilt, deren Hauptzweck die Überlassung von Grundstücken ist.
3. Verfassungsrechtliche Aspekte:
- Eine teleologische Reduktion oder Anpassung des Gesetzeszwecks wurde abgelehnt. Die steuerliche Differenzierung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und steht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Gegen die vertretene Auffassung des BFH legte der Kläger Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein (Az. 1 BvR 1761/24).
Reaktion der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.11.2024:
- Trotz der BFH-Entscheidung bleiben die bestehenden Auslegungsrichtlinien unverändert. Die Entscheidung ist damit vorläufig nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar.
Fazit:
Das vorstehend behandelte Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung des Begriffs „Verwaltungsvermögen“. Dieses Urteil hat neben der Bedeutung für verpachtende Parkausbetriebe auch darüberhinausgehende Bedeutung für verpachtende Beherbergungsbetriebe (Hotel, Pensionszimmer, Campingparzellen).
Auch wenn das Urteil zunächst nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar ist, wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber die bestehende Rechtsunsicherheit durch eine gesetzliche Klarstellung beseitigt.
Für Unternehmer und Erben ist es wichtig, die erbschaftsteuerlichen Folgen von Betriebsstrukturen zu beachten. Sie sollten rechtzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Nachteile durch die Einstufung als Verwaltungsvermögen zu vermeiden.