13.09.2023
EU-Kommission veröffentlicht finales Standard-Set für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Für die Umsetzung der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind einheitliche, von der EU-Kommission vorgegebene Berichtsstandards anzuwenden: die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Sie ergänzen die sehr abstrakt gehaltene CSRD und wurden nach mehreren Entwurfsversionen nunmehr am 31.07.2023 als delegierter Rechtsakt veröffentlicht. Damit können die Unternehmen nun in die konkreteUmsetzung einsteigen.
Spätestens für das Geschäftsjahr 2025 beginnt vor allem für große Unternehmen in der EU die Pflicht, auch nachhaltigkeitsbezogene Themen in ihre externe Berichterstattung aufzunehmen. Wie das konkret aussehen soll, war Bestandteil eines mehrmonatigen Findungsprozesses, der mit den ersten Entwürfen einer von der EU beauftragten Expertengruppe (EFRAG) im April 2022 begann und nun mit der Veröffentlichung eines delegierten Rechtsaktes durch die EU-Kommission am 31.07.2023 seinen Abschluss fand. Die während dieser Phase publizierten Zwischenentwürfe wurden öffentlich diskutiert. Während vor allem Umweltverbände die Berichtsanforderungen als zu lasch empfanden und die Vergleichbarkeit der Berichte gefährdet sahen, befürchteten Wirtschaftsvertreter eine Überforderung der Unternehmen aufgrund der Vielzahl der angedachten Berichtspflichten in einer Zeit zunehmender Regulation seitens der EU. Nachdem die dritte Entwurfsversion aus Juni 2023 noch deutliche Erleichterungen gegenüber den beiden Vorgängerentwurfsversionen beinhaltete, wurden in der nun veröffentlichten finalen Version einzelne Erleichterungen wieder zurückgenommen. Experten schätzen den nun veröffentlichten finalen Stand aber als guten Kompromiss ein, um die verschiedenen Interessenlagen auszugleichen.
Die veröffentlichten Dokumente der EU-Kommission umfassen neben dem delegierten Rechtsakt selbst und einem Fragen-Antworten-Katalog auch zwei Anhänge, die die vollständigen ESRS, ein Glossar und Begriffsdefinitionen beinhalten. Erstmals sind die ESRS auch in einer offiziellen deutschen Übersetzung verfügbar. Im Vergleich zur dritten Entwurfsfassung ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
• Der wesentliche Kritikpunkt an der dritten Entwurfsversion aus Juni 2023 seitens der Befürworter strengerer Regelungen war das Vorhaben, sämtliche Offenlegungsanforderungen und Datenpunkte der Themenstandards unter den Wesentlichkeitsvorbehalt zu stellen. Danach entscheidet allein das Unternehmen, ob es diesen Standard als wesentlich für sich wertet. Eine Begründung dafür, dass keine Wesentlichkeit gesehen wird, war nicht vorgesehen. In den Vorversionen waren dagegen einzelne Themenstandards als verpflichtend gewertet worden, so z. B. ESRS E1. Dieser Kritik wurde jetzt damit begegnet, dass die Beweggründe nun ausführlich zu erläutern sind, sofern die unternehmensspezifische Wesentlichkeitsanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass das Thema Klimawandel, das mit dem ESRS E1 adressiert wird, nicht wesentlich ist.
• Klarstellend hat die EU-Kommission festgelegt, dass Berichtsanforderungen und Datenpunkte aus anderen EU-Rechtstexten weiterhin dem Wesentlichkeitsvorbehalt unterliegen. Allerdings ist es nunmehr explizit anzugeben (z. B. in Tabellenform), sofern solche Anforderungen und Datenpunkte als nicht wesentlich gewertet wurden.
• Unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse sind die Berichtsanforderungen und Datenpunkte bezüglich ESRS 2 IRO-1 (Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen) stets anzugeben, sofern sie im Zusammenhang mit Umwelt-Themenstandards (E1 bis E5) oder dem Governance-Standard G1 stehen.
• Zudem wurde die Definition der finanziellen Wesentlichkeit an das Verständnis gemäß dem internationalen Berichtsstandard IFRS S1 angeglichen, um eine Harmonisierung der beiden Rahmenwerke zu fördern.
Fazit: Da nunmehr die finalen Berichtsstandards vorliegen, steht einer sinnvollen Befassung mit den Inhalten nichts mehr im Weg. Betroffene Unternehmen sollten sich daher angesichts des engagierten Zeitplans schnellstmöglich mit den neuen Berichtsanforderungen vertraut machen. Neben umfassenden prozessualen Herausforderungen sind insbesondere die personellen Kapazitäten einzuplanen und zu schaffen.