14.08.2024

Innenumsätze i. Z. m. einer Organschaft bleiben nicht steuerbar

Ein BFH-Beschluss mit gleichzeitiger Vorlage an den EuGH sorgte Anfang 2023 für viel Unruhe in der umsatzsteuerlichen „Szene“; nun zeigt sich aber, dass es doch noch Konstanten in der Umsatzsteuer gibt, auf die man sich verlassen kann. Die Frage, die der BFH dem EuGH seinerzeit vorlegte, zielte darauf ab, ob sogenannte Innenumsätze, also Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger (und umgekehrt) steuerbar sind. Dies hat der EuGH nunmehr eindeutig bejaht – um es somit vorwegzunehmen: es bleibt alles beim Alten.

Sachverhalt
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts erbrachte sowohl nicht-steuerbare, als auch steuerpflichtige Ausgangsumsätze; die Stiftung war Organträgerin einer GmbH (Organgesellschaft), welche Reinigungsleistungen sowohl an den unternehmerischen, als auch an den nicht-unternehmerischen Bereich der Stiftung erbrachte. Die konkrete Frage, die dem EuGH im 2. Anlauf (!) seitens des BFHs vorgelegt wurde, war, ob die Leistungen für den nicht-unternehmerischen Bereich der Umsatzsteuer unterliegen. 
Tatsächlich wurde der gleiche Sachverhalt mit unterschiedlichen Fragestellungen dem EuGH nacheinander vorgelegt; nachdem im ersten Verfahren (Urteil aus Dezember 2022) bereits durch den EuGH geklärt wurde, dass der Organträger, wie es das deutsche USt-Gesetz vorsieht, den Steuerpflichtigen in einem Organkreis bildet, wurde das Verfahren dem EuGH nochmals zur Entscheidung vorgelegt, da letzterer mit Verkündung des Urteils aus Dezember 2022 festgestellt hatte, dass es sich bei den Leistungen der Organgesellschaft in den nicht-unternehmerischen Bereich der Stiftung (zumindest mal) nicht um unentgeltliche Wertabgaben handelt. 
Diese Aussage nahm der BFH zum Anlass der erneuten Befragung; diesmal mit dem Ziel der Klärung, ob denn Leistungen der Organgesellschaft in den nicht-unternehmerischen Bereich der Stiftung, obwohl sie seit jeher als Innenumsätze qualifizierten, u. U. trotzdem steuerbar sein könnten. 

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