05.02.2025
Bauunternehmer ist nicht zur Mängelbeseitigung nach Kündigung wegen fehlender Sicherheitsleistung verpflichtet
So urteilte das OLG Schleswig (Aktenzeichen 12 U 75/23), stellte aber auch zugleich klar, dass der Bauunternehmer bei seinen sodann begehrten Vergütungsanspruch den mangelbedingten Minderwert in Abzug bringen muss.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der beklagte Besteller begehrte die Herstellung von Betonflächen im Außenbereich seines Wohnhauses in einem grauen Ton. Nach Beginn der Arbeiten stellte der klagende Bauunternehmer eine erste Abschlagsrechnung, die vom Beklagten auch gezahlt wurde. Nach Fertigstellung der Betonflächen stellte der Besteller fest, dass diese entgegen der Vereinbarung fleckig waren. Die Parteien sprachen sodann über den Austausch der Betonflächen. Kurz darauf verlangte der Bauunternehmer dafür eine Bauhandwerkssicherung. Als keine Sicherung durch den Beklagten gestellt wurde, kündigte der Bauunternehmer das Vertragsverhältnis und übersandte zugleich seine Schlussrechnung. Der Besteller forderte den Bauunternehmer hingegen unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf, die der Bauunternehmer fruchtlos verstreichen ließ. Der Bauunternehmer machte seine Restwerklohnforderung gerichtlich geltend. Der Besteller machte Mängelbeseitigungskosten im Wege der Widerklage geltend.
Das OLG Schleswig wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Es führte unter anderem aus, dass der Unternehmer zwar auch dann Sicherheit verlangen könne, wenn er noch zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei. Denn solange der Besteller Nacherfüllung verlangen könne, bestehe für den Unternehmer auch ein Sicherungsbedürfnis. Das Bedürfnis ende jedoch, wenn der Unternehmer den Vertrag kündige. Nach Abschluss des Nacherfüllungsstadiums könne der Besteller keine Mängelbeseitigung mehr verlangen.
Außerdem habe der Unternehmer einen Vergütungsanspruch nur, wenn die Leistung vollständig erfüllt und mangelfrei erbracht worden sei. Ist die Leistung teilweise mangelhaft, stehe dem Unternehmer lediglich der Anspruch auf eine Vergütung zu, die um den Minderwert aufgrund der Mängel reduziert sei.