01.03.2023
Aktuelles zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
Alle in Deutschland Steuerpflichtigen müssen bestimmte Auslandsbeteiligungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt melden. Diese Meldung konnte, solange eine amtlich bestimmte Schnittstelle für die elektronische Übermittlung noch nicht vorlag, mittels amtlichen Vordruckes abgegeben werden. Diese Schnittstelle wurde nun geschaffen, so dass die Übergangsregelung am 28.02.2023 endet.
In Deutschland steuerpflichtige Unternehmen und Personen müssen bestimmte Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und Betriebstätten der Finanzverwaltung melden. Zu melden sind:
• die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland,
• der Erwerb oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften,
• der Erwerb oder die Veräußerung von (un-)mittelbaren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften von mindestens 10 % oder bei Anschaffungskosten von mehr als 150.000 € (einschließlich Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds) und
• die erstmalige Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden oder bestimmenden Einflusses auf die Angelegenheiten einer außereuropäischen Gesellschaft, auch wenn diese zusammen mit nahestehenden Personen des Steuerpflichtigen erfolgt.
Die Meldungen sind grundsätzlich zusammen mit den Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Einreichung muss spätestens 14 Monate nach Ablauf des Jahres erfolgen, auch wenn die Steuererklärung später abgegeben wird. Eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.
Die Meldungen konnten, solange eine amtlich bestimmte Schnittstelle für die elektronische Übertragung noch nicht vorlag, mittels amtlichen Vordruckes abgegeben werden. Die notwendige Schnittstelle wurde nun geschaffen, so dass die bisherige Übergangsregelung am 28.02.2023 endet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind alle Meldungen von Auslandsbeziehungen elektronisch zu übermitteln.
Beachte Sie: Wird die elektronische Meldung von Auslandsbeziehungen nicht, nicht vollständig und nicht rechtzeitig vorgenommen, droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 €.